Chronologie der Personendatenerfassung

Kirchenbücher

Für die Ahnenforschung brauchbare Personendaten stehen in unserer Gegend wohl erst seit der Einführung der Kirchenbücher (in Liechtenstein Pfarrbücher genannt) zur Verfügung. Es ist aufgrund kirchlicher Vorschriften (1563,1614) davon auszugehen, dass die ersten liechtensteinischen Pfarrbücher bereits im 16. Jahrhundert entstanden. Erhalten blieben erst solche aus dem 17. Jahrhundert: Triesen (samt Triesenberg) ab 1638, Schaan (samt Planken) ab 1647, Eschen ab 1650, Mauren ab 1682, Balzers ab 1717, Bendern (samt Ruggell u. Schellenberg) ab 1735, Vaduz ab 1754.

In der politischen Gemeinde Sennwald entstanden die Kirchenbücher um die Jahrhundertwende vom 16. zum 17. Jahrhundert, so wie generell in den benachbarten, schweizerischen Gemeinden.

In den Kirchenbüchern wurden in der Regel Tauf-, Ehe- und Totenbücher geführt – bei den reformierten Gemeinden kamen Konfirmandenbücher hinzu. Für die Ahnenforschung vorteilhafter sind die meist ebenfalls geführten Familienbücher.

Trotz der Einführung von Zivilstandsämtern im Jahre 1876, wurden Kirchenbücher in der Schweiz meist bis weit in das 20. Jahrhundert hinein weitergefürhrt.

 

Ortsbürgerregister

Nach der Gründung der Politischen Gemeinde Sennwald 1798 und der Aufstellung von Ortsgemeinden mit eigenen Verwaltungsräten führten diese (zum Glück für die Ahnenforschung) ab ca. 1800 sogenannte Ortsbürgerregister ein. Diese säuberlich nach Familien geordneten Register wurden dann, je nach Ortschaft, bis ca. 1950 bzw. 1990 nachgeführt.

Bürgerregister wurden aber auch in vielen weiteren Gemeinden des Kantons St.Gallen geführt, während solche in Liechtenstein nicht bekannt sind.

 

Zivilstandsregister in der Schweiz

Die kirchliche Registerführung wurde im Jahre 1876 im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen zivilen Eheschliessung den weltlichen Behörden, d.h. den damals in der ganzen Schweiz geschaffenen Zivilstandsämtern, übertragen. Ihnen obliegt seither die Eintragungen der Geburten, Eheschliessungen, Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare, Todesfälle und Anerkennungen in die dafür vorgesehenen Register. Zudem fällt die Beurkundung von Kindesanerkennungen und die Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen in ihre Zuständigkeit.

Das Familienregister wurde im Jahre 1929, gestützt auf das Bundesrecht, in der ganzen Schweiz eingeführt und dem Zivilstandsamt der Heimatgemeinde anvertraut; bis zur Einführung des Personenstandsregisters (Infostar) wurden ihm von Amtes wegen alle Zivilstandsfälle auswärts wohnender Bürger und Bürgerinnen gemeldet. Beim Familienregister handelte es sich um ein Sammelregister. Dieses System erlaubte es, mit einer einzigen Urkunde als Auszug aus dem Familienregister die Zusammensetzung der Familie und deren Bürgerrechtsverhältnisse nachzuweisen (z.B. in Erbschaftsangelegenheiten).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschloss am 5. Oktober 2001 die Änderung des Zivilgesetzbuches zur Schaffung einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage für die informatisierte Führung der Zivilstandsregister.

Seit dem 1.01.2005 sind nun alle Zivilstandsämter der Schweiz an der schweizerischen zentralen Datenbank Infostar - informatisiertes Standesregister - angeschlossen und alle Zivilstandsereignisse werden dort beurkundet.

 

Zivilstandsregister in Liechtenstein

Die staatlichen Zivilstandsregister sind aus den kirchlichen Matrikelbüchern (Pfarrbüchern) herausgewachsen, in denen die Pfarrer die Taufen, Eheschliessungen, Todesfälle und Firmungen in ihren Pfarreien verzeichneten.

Der Staat registrierte seit dem 17. Jahrhundert vereinzelt und seit dem 18. Jahrhundert systematisch die Todesfälle, da es bei Erbschaftsfällen einen Bedarf für staatliche Regelungen gab. Die Verordnung über den politischen Ehekonsens 1804 stellte den ersten Eingriff des Staats in das zuvor allein dem Kirchenrecht unterstehende Eherecht dar. Fortan war für die Heirat eine staatliche Bewilligung nötig. Weitere staatliche Eingriffe folgten mit der Rezeption des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) 1812. Ein Eintrag in die Taufbücher galt bis zur Einführung staatlicher Geburtenregister 1878 als Bestätigung einer Heimatberechtigung in der betreffenden Gemeinde. 1827 erliess Landvogt Peter Pokorny für die Pfarrer Vorschriften betr. die Führung der Zivilstandsregister. Erst damit stellte der Staat das Zivilstandswesen unter seine Aufsicht, liess es allerdings weiterhin durch die Kirche ausüben. Ab 1828 mussten die Pfarrer vierteljährlich Listen mit den Geburten, Eheschliessungen und Todesfällen an das Oberamt schicken. Durch Vereinbarung mit dem Bistum Chur wurde auf den 1.1.1878 das staatliche Zivilstandsregister eingeführt: die Pfarrer waren fortan dazu verpflichtet, neben den bisherigen kirchlichen Registern auch staatliche Zivilregister zu führen. 1917 wurde den Pfarrern die staatliche Matrikelführung per Gesetz übertragen; für ihre Tätigkeit als Zivilstandsbeamte erhielten sie eine Entschädigung.

1926 regelte das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) die Rechtsgrundlagen des Zivilstandswesens neu (Art. 58–105). Mit einer Abänderung des PGR 1972 (gültig ab dem 1.1.1974) wurde der Kirche das Zivilstandswesen entzogen und die bisher von den Pfarrern geleiteten Registeramtskreise wurden in einen einzigen, landesweiten Registeramtskreis zusammengelegt. Das neu geschaffene Zivilstandsamt nahm 1973 seine Tätigkeit auf und ist seit 1974 im Schädlerhaus, Vaduz, untergebracht. Es führt die Matrikelbücher und nimmt die Eheschliessungen (Zivilehe) vor. Die Register (Geburten, Ehen und Todesfälle) werden nach Gemeinden geführt. Die Eintragungen haben Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Ausserdem werden sogenannte Familienbücher geführt, in denen alle Personenstandsangaben familienweise zusammengestellt sind.

 

 

Kirchenbücher und Bürgerregister oneline

Lichtensteinische Pfarrbücher stehen bislang leider (noch) nicht oneline zur Verfügung

Das Staatsarchiv St.Gallen stellt die Kirchenbücher der katholischen und reformierten Pfarrgemeinden aus dem Gebiet des Kantons sowie Bürgerregister der St.Galler Gemeinden seit kurzer Zeit online zur Verfügung unter: https://dls.staatsarchiv.sg.ch/de/orientierung/familienforschung/. Interessierte können kostenlos und bequem von zu Hause aus auf die Inhalte von Kirchenbüchern und Bürgerregistern zugreifen.

Kirchenbücher und Bürgerregister mit Einträgen aus dem 20. Jahrhundert können schützenswerte* Personendaten enthalten. Deshalb bleiben sie (zum Leidwesen für Ahnenforscher) für die online Recherche gesperrt. Die Mikrofilme der Kirchenbücher und der ältesten Bürgerregister können nach Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung im Lesesaal des Staatsarchivs eingesehen werden. Mikrofilmkopien können digital gespeichert werden.

*nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 endet die Schutzfrist von Personendaten zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum unbekannt und kann dieses nicht festgestellt werden, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

Das Staatsarchiv Appenzell Ausserrhoden stellt der Öffentlichkeit den digitalisierten Kirchenbuchbestand online unter: https://www.kirchenbuecher-ar.ch/ zur Verfügung. Somit kann jederzeit kostenlos und bequem auf 163 Bücher bzw. rund 50´000 Seiten Datenmaterial zugegriffen werden.